Satzung

beschlossen bei der Gründungsversammlung am 04.03.1985
und ergänzender Gründungsversammlung vom 30.09.85
geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.06.1989
geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 21.06.1993
geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 15.09.2000
geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 17.10.2006

 

§ 1 Sitz und Name und des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Eine-Welt-Gruppe Wesel g.e.V.“ und hat seinen Sitz in Wesel.

§ 2 Zwecke des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Dieser Zweck ist die Förderung der Entwicklungshilfe.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Informationen, entwicklungspolitische Bildungsarbeit, Unterstützung von Entwicklungsprojekten, die der Selbsthilfe der PartnerInnen der „Dritten Welt“ dienen, gezielte Hilfe in Katastrophenfällen und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen verwirklicht.

Finanziell werden die Zwecke unterstützt durch den Verkauf von Erzeugnissen, die von gemeinnützigen, mildtätigen, sozialkaritativen oder genossenschaftlichen Institutionen und Gruppen in Ländern der „Dritten Welt“ produziert werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Personen, die für oder im Auftrag des Vereins tätig sind, können Ansprüche auf Auslagenersatz im Rahmen des unbedingt notwendigen und unvermeidbaren Selbstkosten geltend machen, die in jedem Einzelfall durch Beleg nachzuweisen sind

 

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Zweck dieses Vereins zustimmen und durch Förderung und Unterstützung zur Durchsetzung des Vereinszweckes beitragen wollen, durch schriftlichen Antrag an den Vorstand.

Juristische Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Verein beitreten. Sie erwerben hierdurch jedoch keine über die natürliche Personen hinausgehenden Rechte.

Mitglied des Vereins kann werden, wer den Zwecken des Vereins zustimmt und einen Beitrag zahlt.
Der Verein wird sich um Förderer und Förderinnen bemühen. Diese sind nicht stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Beiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der monatlichen Mindestbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Die Beitragszahlungen können viertel-, halbjährlich oder als Jahresbeitrag erbracht werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch Tod
c) durch Ausschluss durch das Plenum

Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss wird mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung vollzogen, wenn zwischen Antrag auf Ausschluss und Abstimmung über den Ausschluss mindestens 14 Tage vergangen sind.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt.

Sie wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagungsordnung einberufen und zwar durch schriftliche Anzeige an jedes eingeschriebene Mitglied.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder von 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
b) den Jahresbericht der bzw. des Vorsitzenden
c) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes
d) die Entlastung / Abwahl des Vorstandes
e) die Neuwahl des Vorstandes
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Festlegung der Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Wahlen finden per Handzeichen statt, auf Antrag geheim.
  • Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, für andere Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit.
  • Stimmberechtigt sind alle eingetragenen Mitglieder.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von dem/der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen. Die Protokolle werden allen Mitgliedern bis spätestens acht Wochen nach einer Mitglieder­versammlung zugesandt bzw. ausgehändigt. Erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: VorsitzendeR, SchriftführerIN, 1. KassenwartIN, 2. KassenwartIn und bis zu 3 BeisitzerInnen.

Den Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichesgesetzbuch bilden: VorsitzendeR, SchriftführerIn, 1. KassenwartIN, 2. KassenwartIN.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 26 BGB jeweils zu zweit vertretungs­berechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.
  3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass Vereinmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Aktion MISEREOR und BROT FÜR DIE WELT.

„Eine-Welt-Gruppe Wesel g.e.V.“

zuletzt geändert am 17.10.2006